Eigenbetrieb der Stadt Havelsee

   
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 Informationen    
     
Installateurverzeichnis    
     
Hier finden Sie das Installateurverzeichnis des Eigenbetriebes der Stadt Havelsee

   
     
 Schachtscheinausstellung/ Leitungsauskunft
     
Hiermit informieren wir darüber, dass für Leitungsauskünfte, Stellungnahmen und Schachtscheine eine Aufwandsentschädigung an den WAL-Betrieb als Betriebsführer des Eigenbetriebes der Stadt Havelsee in Höhe von netto 24,79 € zu zahlen ist: Hinzu kommen die Kosten für Plotten und Kopieren netto:
 A4 = 3,00 €
 A3 = 4,00 €
 A2 = 6,00 €
 A1 = 12,50 €

Anfragen dazu bitte per E-Mail an schachtschein@wal-betrieb.de oder Tel. 03573-8030

 Kundeninformation zur Eintragung von Leitungsrechten in Grundbücher    
     

In den vergangenen Wochen haben Grundstückseigentümer Post vom Amtsgericht Brandenburg erhalten. Sie wurden über die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) informiert.
Dieser Eintragung liegt zugrunde, dass vor dem 3. Oktober 1990 ein Wasserversorgungs- / Abwasserentsorgungsunternehmen auf dem Gebiet der neuen Bundesländer eine Leitung oder Anlage zur Fortleitung von Wasser / Abwasser, Wassergewinnungsanlagen, Pumpstationen, Pegel oder sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen betrieben hat.
Das Ver-/Entsorgungsunternehmen hat einen Anspruch auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den betroffenen Grundstücken . Dieser Anspruch ist in nachfolgend genannten Bundesgesetzen begründet : § 9 Abs. 5 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechtes (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hiernach ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 3. Oktober 1990 dokumentiert.
Eine direkte Bewilligung durch den Eigentümer ist in diesem Grundbuchberichtigungs- verfahren rechtlich nicht erforderlich. Die Bewilligung wird durch die Leitungs-/Anlagenrechtsbescheinigung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises ersetzt.
Vor Erteilung dieser Bescheinigung wurde der Antrag der Stadt Havelsee ortsüblich bekannt gemacht. Dies erfolgte im Amtsblatt des Landkreises Potsdam-Mittelmark und zusätzlich im Amtsblatt 12/2010 für das Amt Beetzsee vom 07. November 2010.
Im Bescheinigungsverfahren konnte der Grundstückseigentümer nur dahingehend Widerspruch einlegen, wenn sein Grundstück durch die wasserwirtschaftlichen Anlagen gar nicht oder in anderer Weise, als vom Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist, in Anspruch genommen wird.

Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Grundstückseigentümer des mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks einen einmaligen Ausgleich zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Dabei wird der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Entstehens der Dienstbarkeit (11. Januar 1995) zugrunde gelegt. Die Zahlung des Ausgleichs erfolgt nach formloser Antragstellung durch den Grundstückseigentümer beim Betriebsführer des Eigenbetriebes durch Abschluss einer entsprechenden Entschädigungsvereinbarung.

Bitte wenden Sie sich an:

Wasserverband Lausitz Betriebsführungs GmbH
Am Stadthafen 2
01968 Senftenberg
Tel. 03573 803 0
Fax 03573 803 476
E-Mail: info@wal-betrieb.de


Frau Döring, Telefon 03573-803237
per Mail: carmen.doering@wal-betrieb.de

Inhalt und Umfang der im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


Die nach § 9 Abs.9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes i. V. m. § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfasst das Recht,

  • das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der wasserwirtschaftlichen Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen,
  • Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu führen,
  • die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grundstück eingerichteten Brunnen, Brunnen- galerien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwasserrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffentliche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instand zu setzen und zu erneuern,
  • vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu verlangen, dass er keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten lässt und keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Anlagen beeinträchtigen oder gefährden;
  • vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu verlangen, dass Anpflanzungen und Bewuchs , auch soweit sie in den in den Schutzstreifen hineinreichen, so gehalten werden, dass sie den Bestand und den Betrieb der Anlage nicht gefährden, und soweit dies der Fall ist, die Entfernung zu dulden;
  • vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu verlangen, dass das Gelände im Schutzstreifenbereich nicht erhöht oder abgetragen wird. Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten übertragen werden.